Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 244
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 27.12.2023 – 9 K 7173/22Zitiert von 4
- VG Hamburg, 26.09.2025 – 7 K 541/24
- VGH Bayern, 04.07.2024 – 22 A 23.40049Zitiert von 20
- OVG NRW, 27.11.2024 – 10 A 2281/23Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2023 – 2 M 40/23Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 30.11.2023 – 28 K 8865/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 4 BN 7.26Regionalplanung für Windenergie: Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 B 44/26.NE
244 Entscheidungen zu § 2 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.