Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
Stand: 17.05.2024
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
Wird zitiert von 251 Entscheidungen zu § 2 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 27.12.2023 – 9 K 7173/22Zitiert von 4
- VG Hamburg, 26.09.2025 – 7 K 541/24
- VGH Bayern, 04.07.2024 – 22 A 23.40049Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten; Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG NRW, 27.11.2024 – 10 A 2281/23Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2023 – 2 M 40/23Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 30.11.2023 – 28 K 8865/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2026 – 10 S 2127/25Erfolgloser Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 09.07.2026 – 7 D 182/25.AK
- VG Düsseldorf, 09.07.2026 – 28 K 3402/26Kein Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch eines Baudenkmals Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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